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WaffG

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§ 31 WaffG
Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 5 (Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes)


(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 26 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
  • § 27 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
  • § 28 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
  • § 29 - Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 30 - Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 31 - Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 32 - Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
  • § 33 - Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 34 - Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
  • § 35 - Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
  • § 36 - Aufbewahrung von Waffen oder Munition
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