-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

WaffG

zurück


§ 30 WaffG
Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 5 (Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes)


(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 25 - Ermächtigungen und Anordnungen
  • § 26 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
  • § 27 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
  • § 28 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
  • § 29 - Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 30 - Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 31 - Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 32 - Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
  • § 33 - Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 34 - Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
  • § 35 - Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: