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WaffG

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§ 29 WaffG
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 5 (Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes)


(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
1. 

der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. 

der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 24 - Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
  • § 25 - Ermächtigungen und Anordnungen
  • § 26 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
  • § 27 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
  • § 28 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
  • § 29 - Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 30 - Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 31 - Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 32 - Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
  • § 33 - Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
  • § 34 - Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
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