WaffG
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§ 25 WaffG
Ermächtigungen und Anordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24
| | 1. | Vorschriften zu erlassen über | | a) | Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | | | b) | Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | | | c) | eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, |
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| | 2. | zu bestimmen, | | a) | auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, | | | b) | dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. |
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(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
Weitere Paragraphen:
§ 21 - Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel§ 21a - Stellvertretungserlaubnis§ 22 - Fachkunde§ 23 - Waffenbücher§ 24 - Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht§ 25 - Ermächtigungen und Anordnungen§ 26 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung§ 27 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten§ 28 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal§ 29 - Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes§ 30 - Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzeszurück