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WaffG

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§ 23 WaffG
Waffenbücher

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 4 (Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer)


(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

 1.

Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,

 2.

Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,

 3.

Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 19 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
  • § 20 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
  • § 21 - Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
  • § 21a - Stellvertretungserlaubnis
  • § 22 - Fachkunde
  • § 23 - Waffenbücher
  • § 24 - Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
  • § 25 - Ermächtigungen und Anordnungen
  • § 26 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
  • § 27 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
  • § 28 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
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