-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

WaffG

zurück


§ 22 WaffG
Fachkunde

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 4 (Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer)


(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1. 

die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2. 

die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. 

die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2

zu erlassen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 18 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
  • § 19 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
  • § 20 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
  • § 21 - Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
  • § 21a - Stellvertretungserlaubnis
  • § 22 - Fachkunde
  • § 23 - Waffenbücher
  • § 24 - Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
  • § 25 - Ermächtigungen und Anordnungen
  • § 26 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
  • § 27 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: