UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 9 UrhG
Urheber verbundener Werke
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 3 (Der Urheber)
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Weitere Paragraphen:
