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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 6 UrhG
Veröffentlichte und erschienene Werke

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 2 (Das Werk)


(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 1 - Allgemeines
  • § 2 - Geschützte Werke
  • § 3 - Bearbeitungen
  • § 4 - Sammelwerke und Datenbankwerke
  • § 5 - Amtliche Werke
  • § 6 - Veröffentlichte und erschienene Werke
  • § 7 - Urheber
  • § 8 - Miturheber
  • § 9 - Urheber verbundener Werke
  • § 10 - Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
  • § 11 - Allgemeines
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