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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 54a UrhG
Vergütungshöhe

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)


(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • § 52b - Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  • § 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • § 53a - Kopienversand auf Bestellung
  • § 54 - Vergütungspflicht
  • § 54a - Vergütungshöhe
  • § 54b - Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
  • § 54c - Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
  • § 54d - Hinweispflicht
  • § 54e - Meldepflicht
  • § 54f - Auskunftspflicht
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