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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 54 UrhG
Vergütungspflicht

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)


(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 52 - Öffentliche Wiedergabe
  • § 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • § 52b - Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  • § 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • § 53a - Kopienversand auf Bestellung
  • § 54 - Vergütungspflicht
  • § 54a - Vergütungshöhe
  • § 54b - Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
  • § 54c - Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
  • § 54d - Hinweispflicht
  • § 54e - Meldepflicht
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