-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

zurück


§ 52b UrhG
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)


Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  • § 50 - Berichterstattung über Tagesereignisse
  • § 51 - Zitate
  • § 52 - Öffentliche Wiedergabe
  • § 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • § 52b - Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  • § 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • § 53a - Kopienversand auf Bestellung
  • § 54 - Vergütungspflicht
  • § 54a - Vergütungshöhe
  • § 54b - Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: