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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 52 UrhG
Öffentliche Wiedergabe

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)


(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 47 - Schulfunksendungen
  • § 48 - Öffentliche Reden
  • § 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  • § 50 - Berichterstattung über Tagesereignisse
  • § 51 - Zitate
  • § 52 - Öffentliche Wiedergabe
  • § 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • § 52b - Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  • § 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • § 53a - Kopienversand auf Bestellung
  • § 54 - Vergütungspflicht
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