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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 51 UrhG
Zitate

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

 1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

 2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

 3.

einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 46 - Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
  • § 47 - Schulfunksendungen
  • § 48 - Öffentliche Reden
  • § 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  • § 50 - Berichterstattung über Tagesereignisse
  • § 51 - Zitate
  • § 52 - Öffentliche Wiedergabe
  • § 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • § 52b - Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  • § 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • § 53a - Kopienversand auf Bestellung
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