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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 50 UrhG
Berichterstattung über Tagesereignisse

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)


Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 45a - Behinderte Menschen
  • § 46 - Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
  • § 47 - Schulfunksendungen
  • § 48 - Öffentliche Reden
  • § 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  • § 50 - Berichterstattung über Tagesereignisse
  • § 51 - Zitate
  • § 52 - Öffentliche Wiedergabe
  • § 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • § 52b - Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  • § 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
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