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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 5 UrhG
Amtliche Werke

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 2 (Das Werk)


(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

 

Weitere Paragraphen:

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  • § 2 - Geschützte Werke
  • § 3 - Bearbeitungen
  • § 4 - Sammelwerke und Datenbankwerke
  • § 5 - Amtliche Werke
  • § 6 - Veröffentlichte und erschienene Werke
  • § 7 - Urheber
  • § 8 - Miturheber
  • § 9 - Urheber verbundener Werke
  • § 10 - Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
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