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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 14 UrhG
Entstellung des Werkes

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
         2. (Urheberpersönlichkeitsrecht)


Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 9 - Urheber verbundener Werke
  • § 10 - Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
  • § 11 - Allgemeines
  • § 12 - Veröffentlichungsrecht
  • § 13 - Anerkennung der Urheberschaft
  • § 14 - Entstellung des Werkes
  • § 15 - Allgemeines
  • § 16 - Vervielfältigungsrecht
  • § 17 - Verbreitungsrecht
  • § 18 - Ausstellungsrecht
  • § 19 - Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
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