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UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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§ 12 UrhG
Veröffentlichungsrecht

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
         2. (Urheberpersönlichkeitsrecht)


(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 7 - Urheber
  • § 8 - Miturheber
  • § 9 - Urheber verbundener Werke
  • § 10 - Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
  • § 11 - Allgemeines
  • § 12 - Veröffentlichungsrecht
  • § 13 - Anerkennung der Urheberschaft
  • § 14 - Entstellung des Werkes
  • § 15 - Allgemeines
  • § 16 - Vervielfältigungsrecht
  • § 17 - Verbreitungsrecht
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