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TMG

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§ 7 TMG
Allgemeine Grundsätze

   Abschnitt 3 (Verantwortlichkeit)


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 2 - Begriffsbestimmungen
  • § 3 - Herkunftslandprinzip
  • § 4 - Zulassungsfreiheit
  • § 5 - Allgemeine Informationspflichten
  • § 6 - Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
  • § 7 - Allgemeine Grundsätze
  • § 8 - Durchleitung von Informationen
  • § 9 - Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
  • § 10 - Speicherung von Informationen
  • § 11 - Anbieter-Nutzer-Verhältnis
  • § 12 - Grundsätze
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