TMG
§ 15a TMG
Informationspflicht beiunrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Abschnitt 4 (Datenschutz)
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherteBestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßigübermittelt worden oder auf sonstige WeiseDritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind,und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungenfür die Rechte oder schutzwürdigen Interessen desbetroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzesentsprechend.
Weitere Paragraphen:
