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TMG

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§ 15a TMG
Informationspflicht beiunrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

   Abschnitt 4 (Datenschutz)


Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherteBestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßigübermittelt worden oder auf sonstige WeiseDritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind,und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungenfür die Rechte oder schutzwürdigen Interessen desbetroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzesentsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 11 - Anbieter-Nutzer-Verhältnis
  • § 12 - Grundsätze
  • § 13 - Pflichten des Diensteanbieters
  • § 14 - Bestandsdaten
  • § 15 - Nutzungsdaten
  • § 15a - Informationspflicht beiunrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
  • § 16 - Bußgeldvorschriften
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