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TMG

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§ 12 TMG
Grundsätze

   Abschnitt 4 (Datenschutz)


(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 7 - Allgemeine Grundsätze
  • § 8 - Durchleitung von Informationen
  • § 9 - Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
  • § 10 - Speicherung von Informationen
  • § 11 - Anbieter-Nutzer-Verhältnis
  • § 12 - Grundsätze
  • § 13 - Pflichten des Diensteanbieters
  • § 14 - Bestandsdaten
  • § 15 - Nutzungsdaten
  • § 15a - Informationspflicht beiunrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
  • § 16 - Bußgeldvorschriften
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