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StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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§ 54 StVollzG
Religiöse Veranstaltungen

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Sechster Titel (Religionsausübung)


(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.

(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 49 - Unterhaltsbeitrag
  • § 50 - Haftkostenbeitrag
  • § 51 - Überbrückungsgeld
  • § 52 - Eigengeld
  • § 53 - Seelsorge
  • § 54 - Religiöse Veranstaltungen
  • § 55 - Weltanschauungsgemeinschaften
  • § 56 - Allgemeine Regeln
  • § 57 - Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
  • § 58 - Krankenbehandlung
  • § 59 - Versorgung mit Hilfsmitteln
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