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StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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§ 53 StVollzG
Seelsorge

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Sechster Titel (Religionsausübung)


(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 48 - Rechtsverordnung
  • § 49 - Unterhaltsbeitrag
  • § 50 - Haftkostenbeitrag
  • § 51 - Überbrückungsgeld
  • § 52 - Eigengeld
  • § 53 - Seelsorge
  • § 54 - Religiöse Veranstaltungen
  • § 55 - Weltanschauungsgemeinschaften
  • § 56 - Allgemeine Regeln
  • § 57 - Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
  • § 58 - Krankenbehandlung
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