StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 52 StVollzG
Eigengeld
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
Weitere Paragraphen:
