StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 48 StVollzG
Rechtsverordnung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.
Weitere Paragraphen:
