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StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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§ 47 StVollzG
Hausgeld

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)


(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen mindestens dreißig Deutsche Mark monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweit verwenden.

(2) Der Mindestbetrag des Hausgeldes erhöht sich um jeweils zehn vom Hundert der dreihundert Deutsche Mark übersteigenden monatlichen Bezüge. Die Vollzugsbehörde kann höhere Beträge von der Höhe des Überbrückungsgeldes abhängig machen.

(3) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht
  • § 43 - Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
  • § 44 - Ausbildungsbeihilfe
  • § 45 - Ausfallentschädigung
  • § 46 - Taschengeld
  • § 47 - Hausgeld
  • § 48 - Rechtsverordnung
  • § 49 - Unterhaltsbeitrag
  • § 50 - Haftkostenbeitrag
  • § 51 - Überbrückungsgeld
  • § 52 - Eigengeld
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