-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

zurück


§ 46 StVollzG
Taschengeld

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)


Wenn ein Gefangener wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr arbeitet oder ihm eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhält er ein angemessenes Taschengeld, falls er bedürftig ist. Gleiches gilt für Gefangene, die für eine Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 kein Arbeitsentgelt erhalten.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 41 - Arbeitspflicht
  • § 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht
  • § 43 - Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
  • § 44 - Ausbildungsbeihilfe
  • § 45 - Ausfallentschädigung
  • § 46 - Taschengeld
  • § 47 - Hausgeld
  • § 48 - Rechtsverordnung
  • § 49 - Unterhaltsbeitrag
  • § 50 - Haftkostenbeitrag
  • § 51 - Überbrückungsgeld
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: