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StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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§ 177 StVollzG
Untersuchungshaft

   Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
      Dritter Titel (Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft)


Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 172 - Unterbringung
  • § 173 - Kleidung, Wäsche und Bettzeug
  • § 174 - Einkauf
  • § 175 - Arbeit
  • § 176 - Jugendstrafanstalten
  • § 177 - Untersuchungshaft
  • § 178
  • § 179 - Datenerhebung
  • § 180 - Verarbeitung und Nutzung
  • § 181 - Zweckbindung
  • § 182 - Schutz besonderer Daten
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