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StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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§ 173 StVollzG
Kleidung, Wäsche und Bettzeug

   Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
      Zweiter Titel (Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft)


Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 168 - Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
  • § 169 - Kleidung, Wäsche und Bettzeug
  • § 170 - Einkauf
  • § 171 - Grundsatz
  • § 172 - Unterbringung
  • § 173 - Kleidung, Wäsche und Bettzeug
  • § 174 - Einkauf
  • § 175 - Arbeit
  • § 176 - Jugendstrafanstalten
  • § 177 - Untersuchungshaft
  • § 178
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