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StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

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§ 172 StVollzG
Unterbringung

   Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
      Zweiter Titel (Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft)


Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 167 - Grundsatz
  • § 168 - Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
  • § 169 - Kleidung, Wäsche und Bettzeug
  • § 170 - Einkauf
  • § 171 - Grundsatz
  • § 172 - Unterbringung
  • § 173 - Kleidung, Wäsche und Bettzeug
  • § 174 - Einkauf
  • § 175 - Arbeit
  • § 176 - Jugendstrafanstalten
  • § 177 - Untersuchungshaft
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