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StVG

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§ 9 StVG
Mitverschulden

   II. (Haftpflicht)


Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 6d - Auskunft und Prüfung
  • § 6e - Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
  • § 7 - Haftung des Halters, Schwarzfahrt
  • § 8 - Ausnahmen
  • § 8a - Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
  • § 9 - Mitverschulden
  • § 10 - Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  • § 11 - Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  • § 12 - Höchstbeträge
  • § 12a - Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
  • § 12b - Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
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