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StPO

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§ 470 StPO
Kostentragung bei Zurücknahme des Strafantrags

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)


Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 466 - Haftung Mitverurteilter als Gesamtschuldner
  • § 467 - Kostentragung bei Freispruch
  • § 467a - Kostentragung bei Klagerücknahme und Einstellung
  • § 468 - Kostentragung bei Straffreierklärung
  • § 469 - Kostentragungspflicht des Anzeigenden
  • § 470 - Kostentragung bei Zurücknahme des Strafantrags
  • § 471 - Kostentragung im Privatklageverfahren
  • § 472 - Kostentragung bei der Nebenklage
  • § 472a - Kostentragung beim Adhäsionsverfahren
  • § 472b - Kostentragung bei Nebenfolgen
  • § 473 - Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels
  • zurück

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