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StPO

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§ 331 StPO
Unzulässigkeit der reformatio in peius

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)


(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 326 - Recht zum letzten Wort
  • § 327 - Prüfungsumfang
  • § 328 - Entscheidung
  • § 329 - Nichterscheinen des Angeklagten
  • § 330 - Verfahren bei Berufung durch gesetzlichen Vertreter
  • § 331 - Unzulässigkeit der reformatio in peius
  • § 332 - Weitere anzuwendende Vorschriften
  • § 333 - Zulässigkeit der Revision
  • § 334
  • § 335 - Zulässigkeit der Sprungrevision
  • § 336 - Vorentscheidungen
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