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StPO

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§ 302 StPO
Zurücknahme und Verzicht

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
  • § 299 - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
  • § 300 - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels
  • § 301 - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel
  • § 302 - Zurücknahme und Verzicht
  • § 303 - Zustimmung des Gegners bei Zurücknahme
  • § 304 - Zulässigkeit der Beschwerde
  • § 305 - Entscheidungen vor der Urteilsfällung
  • § 305a - Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2
  • § 306 - Beschwerdeverfahren
  • zurück

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