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StPO

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§ 301 StPO
Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
  • § 299 - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
  • § 300 - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels
  • § 301 - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel
  • § 302 - Zurücknahme und Verzicht
  • § 303 - Zustimmung des Gegners bei Zurücknahme
  • § 304 - Zulässigkeit der Beschwerde
  • § 305 - Entscheidungen vor der Urteilsfällung
  • § 305a - Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2
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