StPO
§ 301 StPO
Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Weitere Paragraphen:
