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StPO

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§ 300 StPO
Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 295 - Erteilung sicheren Geleits
  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
  • § 299 - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
  • § 300 - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels
  • § 301 - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel
  • § 302 - Zurücknahme und Verzicht
  • § 303 - Zustimmung des Gegners bei Zurücknahme
  • § 304 - Zulässigkeit der Beschwerde
  • § 305 - Entscheidungen vor der Urteilsfällung
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