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StPO

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§ 299 StPO
Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)


(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 294 - Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
  • § 295 - Erteilung sicheren Geleits
  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
  • § 299 - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
  • § 300 - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels
  • § 301 - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel
  • § 302 - Zurücknahme und Verzicht
  • § 303 - Zustimmung des Gegners bei Zurücknahme
  • § 304 - Zulässigkeit der Beschwerde
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