StPO
§ 298 StPO
Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Weitere Paragraphen:
