StPO
§ 297 StPO
Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
Weitere Paragraphen:
