StPO
§ 296 StPO
Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Weitere Paragraphen:
