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StPO

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§ 296 StPO
Rechtsmittelberechtigter Personenkreis

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)


(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 291 - Veröffentlichung der Beschlagnahme
  • § 292 - Folgen der Bekanntmachung
  • § 293 - Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme
  • § 294 - Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
  • § 295 - Erteilung sicheren Geleits
  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
  • § 299 - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
  • § 300 - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels
  • § 301 - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel
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