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StPO

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§ 294 StPO
Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)


(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluss (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 289 - Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
  • § 290 - Vermögensbeschlagnahme
  • § 291 - Veröffentlichung der Beschlagnahme
  • § 292 - Folgen der Bekanntmachung
  • § 293 - Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme
  • § 294 - Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
  • § 295 - Erteilung sicheren Geleits
  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
  • § 299 - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
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