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StPO

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§ 293 StPO
Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)


(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 288 - Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen
  • § 289 - Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
  • § 290 - Vermögensbeschlagnahme
  • § 291 - Veröffentlichung der Beschlagnahme
  • § 292 - Folgen der Bekanntmachung
  • § 293 - Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme
  • § 294 - Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
  • § 295 - Erteilung sicheren Geleits
  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
  • § 298 - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten
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