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StPO

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§ 292 StPO
Folgen der Bekanntmachung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)


(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 287 - Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens
  • § 288 - Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen
  • § 289 - Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
  • § 290 - Vermögensbeschlagnahme
  • § 291 - Veröffentlichung der Beschlagnahme
  • § 292 - Folgen der Bekanntmachung
  • § 293 - Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme
  • § 294 - Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
  • § 295 - Erteilung sicheren Geleits
  • § 296 - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
  • § 297 - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
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