StPO
§ 292 StPO
Folgen der Bekanntmachung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
Weitere Paragraphen:
