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StPO

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§ 271 StPO
Protokoll über die Hauptverhandlung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)


(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 268b - Gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft
  • § 268c - Belehrung über den Beginn der Frist bei Fahrverbot
  • § 268d - Vorbehalten der Entscheidung über Sicherungsverwahrung, Belehrung des Angeklagten
  • § 269 - Keine Verweisung an Gericht niederer Ordnung
  • § 270 - Verweisung an Gericht höherer Ordnung
  • § 271 - Protokoll über die Hauptverhandlung
  • § 272 - Protokollinhalt
  • § 273 - Zusätzliche inhaltliche Anforderungen
  • § 274 - Beweiskraft
  • § 275 - Urteilsniederschrift
  • § 275a - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
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