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StPO

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§ 145a StPO
Zustellungen

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 141 - Bestellung eines Verteidigers
  • § 142 - Auswahl des zu bestellenden Verteidigers
  • § 143 - Rücknahme der Bestellung
  • § 144
  • § 145 - Bestellung eines anderen Verteidigers
  • § 145a - Zustellungen
  • § 146 - Ausschluss der gleichzeitigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter
  • § 146a - Zurückweisung
  • § 147 - Akteneinsichtsrecht
  • § 148 - Verkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger
  • § 148a - Zuständigkeit bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
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