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StPO

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§ 138b StPO
Zusätzliche Ausschlussgründe

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)


Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
  • § 138 - Zu wählende Verteidiger
  • § 138a - Ausschluss eines Verteidigers
  • § 138b - Zusätzliche Ausschlussgründe
  • § 138c - Zuständigkeit
  • § 138d - Verteidigerausschlussverfahren
  • § 139 - Übertragung der Verteidigung auf Referendare
  • § 140 - Fälle einer notwendigen Verteidigung
  • § 141 - Bestellung eines Verteidigers
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