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StPO

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§ 138 StPO
Zu wählende Verteidiger

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)


(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) Andere Personen können nur mit Genehmigungdes Gerichts gewählt werden. Gehörtdie gewählte Person im Fall der notwendigenVerteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigernbestellt werden dürfen, kann sie zudemnur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidigerzugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger,Nebenklagebefugte und Verletzte einesRechtsanwalts als Beistand bedienen oder sichdurch einen solchen vertreten lassen, können sienach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auchdie übrigen dort genannten Personen wählen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 134 - Sofortige Vorführung
  • § 135 - Unverzügliche Vernehmung
  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
  • § 138 - Zu wählende Verteidiger
  • § 138a - Ausschluss eines Verteidigers
  • § 138b - Zusätzliche Ausschlussgründe
  • § 138c - Zuständigkeit
  • § 138d - Verteidigerausschlussverfahren
  • § 139 - Übertragung der Verteidigung auf Referendare
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