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StPO

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§ 137 StPO
Zulässigkeit

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)


(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 133 - Schriftliche Ladung des Beschuldigten
  • § 134 - Sofortige Vorführung
  • § 135 - Unverzügliche Vernehmung
  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
  • § 138 - Zu wählende Verteidiger
  • § 138a - Ausschluss eines Verteidigers
  • § 138b - Zusätzliche Ausschlussgründe
  • § 138c - Zuständigkeit
  • § 138d - Verteidigerausschlussverfahren
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