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StPO

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§ 136 StPO
Verfahren bei der ersten Vernehmung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)


(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 132 - Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter
  • § 132a - Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots
  • § 133 - Schriftliche Ladung des Beschuldigten
  • § 134 - Sofortige Vorführung
  • § 135 - Unverzügliche Vernehmung
  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
  • § 138 - Zu wählende Verteidiger
  • § 138a - Ausschluss eines Verteidigers
  • § 138b - Zusätzliche Ausschlussgründe
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