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StPO

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§ 135 StPO
Unverzügliche Vernehmung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)


Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 131c - Anordnung von Fahndungen
  • § 132 - Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter
  • § 132a - Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots
  • § 133 - Schriftliche Ladung des Beschuldigten
  • § 134 - Sofortige Vorführung
  • § 135 - Unverzügliche Vernehmung
  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
  • § 138 - Zu wählende Verteidiger
  • § 138a - Ausschluss eines Verteidigers
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