StPO
§ 135 StPO
Unverzügliche Vernehmung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
Weitere Paragraphen:
