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StPO

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§ 134 StPO
Sofortige Vorführung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)


(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 131b - Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten oder eines Zeugen
  • § 131c - Anordnung von Fahndungen
  • § 132 - Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter
  • § 132a - Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots
  • § 133 - Schriftliche Ladung des Beschuldigten
  • § 134 - Sofortige Vorführung
  • § 135 - Unverzügliche Vernehmung
  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
  • § 138 - Zu wählende Verteidiger
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